Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Schädiger, der sich darauf beruft, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht eines Gehilfen bedient zu haben, hat nicht nur die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen, sondern auch, dass er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012