Norm
KO §29 Z1Rechtssatz
Regelmäßig liegt bei einer Schuldübernahme (dreipersönliches Verhältnis) die unentgeltliche Zuwendung nicht im Verhältnis zum Gläubiger vor, weil dieser ja nur das bekommt, was ihm rechtens gebührt, sondern allenfalls im Verhältnis zum (Altschuldner) Schuldner, der damit von einer Verbindlichkeit befreit wird. Im Konkurs des Dritten kann dann der Masseverwalter den Anspruch gegen den freigiebig Bedachten ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064358Dokumentnummer
JJR_19791217_OGH0002_0010OB00622_7900000_001