Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
Der Tatbestand des § 2 UWG setzt weder mehrmalige zur Irreführung geeignete Angaben, noch planmäßiges Vorgehen desjenigen, der diese Angabe macht, voraus. Allerdings ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine allgemeine, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung von Unterlassungsansprüchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078178Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009