Norm
StGB §125Rechtssatz
Eine kurzfristige - im vorliegenden Fall ca zwanzig bis dreißig Minuten währende - Beeinträchtigung in der Herrschaftsausübung an einer Sache entspricht noch nicht einem "Unbrauchbarmachen" im Sinn des § 125 StGB, das als Rechtsgutbeeinträchtigung den übrigen in dieser Gesetzesstelle normierten, eine Veränderung der Sachsubstanz beinhaltenden Deliktsbegehungsarten adäquat sein müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093223Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0110OS00168_7900000_001