RS OGH 1979/12/18 4Ob591/79, 3Ob70/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

ZPO §507 Abs1
ZPO §528 Abs1 A

Rechtssatz

Auch wenn eine Vorinstanz die Zulässigkeit (oder Rechtzeitigkeit) eines Rechtsmittels bejaht, ist das zur Entscheidung berufene Gericht an eine solche Rechtsmeinung nicht gebunden. Dieses hat die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des Rechtsmittels in einem solchen Fall sogar dann selbständig zu beurteilen und kann zu einer abweichenden Entscheidung gelangen, wenn in der unteren Instanz eine formelle Entscheidung im Sinne der Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) ergangen und rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 591/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 591/79
  • 3 Ob 70/88
    Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 70/88
    Auch; Veröff: JBl 1989,51 = RZ 1990/17 S 46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043673

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00591_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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