Norm
ZPO §507 Abs1Rechtssatz
Auch wenn eine Vorinstanz die Zulässigkeit (oder Rechtzeitigkeit) eines Rechtsmittels bejaht, ist das zur Entscheidung berufene Gericht an eine solche Rechtsmeinung nicht gebunden. Dieses hat die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des Rechtsmittels in einem solchen Fall sogar dann selbständig zu beurteilen und kann zu einer abweichenden Entscheidung gelangen, wenn in der unteren Instanz eine formelle Entscheidung im Sinne der Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) ergangen und rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043673Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00591_7900000_001