Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
In welcher Form die Angabe gemacht wird, ist belanglos. Sie kann ausdrücklich oder schlüssig, mündlich, schriftlich, aber auch bildlich erfolgen. Auch eine Unterlassung - so etwa das Stillschweigen - kann unter dem Begriff der Angabe fallen, wenn eine Handlung zu erwarten war, insbesondere eine Pflicht zur Aufklärung bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078246Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009