RS OGH 1979/12/18 4Ob405/79, 4Ob79/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

UWG §2 A4
UWG §2 C2d

Rechtssatz

In welcher Form die Angabe gemacht wird, ist belanglos. Sie kann ausdrücklich oder schlüssig, mündlich, schriftlich, aber auch bildlich erfolgen. Auch eine Unterlassung - so etwa das Stillschweigen - kann unter dem Begriff der Angabe fallen, wenn eine Handlung zu erwarten war, insbesondere eine Pflicht zur Aufklärung bestand.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 405/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
    Veröff: ÖBl 1980,73
  • 4 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 79/95
    nur: In welcher Form die Angabe gemacht wird, ist belanglos. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078246

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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