RS OGH 1979/12/18 2Ob185/79, 5Ob668/80

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Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

ZPO §506 Cb4

Rechtssatz

Wird als Revisionsgrund nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltendgemacht und ein die Aufhebung bewirkender, auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmangel nicht aufgezeigt, muß der Revisionswerber den diesem Revisionsgrund entsprechenden Revisionsantrag auf Abänderung stellen. Allerdings kann angenommen werden, daß im Revisionsantrag nur versehentlich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen statt der Abänderung des angefochtenen berufungsgerichtlichen Urteiles verlangt wurde, weshalb dieses Vergreifen im Ausdruck der meritorischen Erledigung der Revision nicht entgegen steht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 185/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 185/79
  • 5 Ob 668/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 668/80
    Abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043649

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0020OB00185_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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