- 4 Ob 124/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
Veröff: DRdA 1982,207 = Arb 9845
- 4 Ob 104/80
nur: Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -. (T1)
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung Tomandl) = JBl 1982,500
- 4 Ob 111/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 111/82
Vgl auch; Beisatz: Serviererin - Garderobenfrau. (T2)
- 4 Ob 38/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 38/83
nur: Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers. (T3)
Veröff: Arb 10248 = JBl 1985,57
- 4 Ob 116/84
Beisatz: Hier: Sensal des Dorotheums. (T4)
Veröff: SZ 57/159 = JBl 1986,60 = ZAS 1986,424 (Csebrenyak)
- 7 Ob 521/86
Auch; nur T3; Beisatz: Der Arbeitgeber trägt das wirtschaftliche Unternehmerrisiko. (T5)
- 4 Ob 106/85
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 4 Ob 106/85
Auch; nur T3; Veröff: JBl 1987,332
- 14 ObA 46/87
Vgl auch; Veröff: ZAS 1988/11 S 101 = Arb 10697
- 9 ObA 182/88
nur T3; Veröff: Arb 10779
- 9 ObS 7/88
- 3 Ob 163/88
nur T1; Veröff: SZ 61/254 = JBl 1989,268 = DRdA 1990,280 (Wachter)
- 7 Ob 48/88
Auch; nur: 1./ Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
2./ Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit. (T7)
Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = VersRdSch 1989,348
- 9 ObA 292/88
nur T3
- 9 ObA 111/92
Auch; nur T3; Beis wie T6
- 9 ObA 129/93
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T8)
- 8 ObA 252/94
nur T1; Beis wie T6
- 9 ObA 189/95
Auch; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall in den Betrieb eingebundener Journalist - bejaht. (T9)
Beis wie T8
- 9 ObA 2061/96w
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2061/96w
nur: Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. (T10)
- 8 ObA 279/98g
nur T10
- 9 ObA 292/98a
Beis wie T8; nur: Die vorgenannten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten. (T11)
- 9 ObA 10/99g
Auch; nur T3; nur T11
- 8 ObS 268/98i
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 72/116
- 8 ObA 26/99b
Auch; Beis wie T8
- 9 ObA 187/99m
nur T1; Beis wie T8
- 9 ObA 55/00d
nur T11; Beis wie T8
- 9 ObA 7/00w
nur T10; Beis wie T8; nur T11; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen, ist wieder eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalles. (T12)
- 8 ObS 204/00h
Auch; nur T11
- 9 ObA 276/00d
Vgl auch; nur T10; Beisatz: Hier: Vertrag über die Erbringung von EDV-Leistungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten -
§ 44 IPRG oder
§ 36 IPRG? (T13)
- 9 ObA 22/01b
nur T11; Beis wie T8; Beis wie T12
- 9 ObA 25/01v
nur T3; nur T11; Beis wie T8
- 8 ObS 273/01g
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2002/92
- 9 ObA 131/02h
nur T11; Beis wie T8; Beis wie T12
- 9 ObA 127/02w
Vgl auch; nur T1
- 8 ObA 86/03k
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Expeditaushelferin zum Einlegen von Beilagen und Werbung in Tageszeitungen im Schichtdienst - bejaht. (T14)
= (gleich mit ASG Wien
21 CgA 203/03f vom 9.9.2004)
Veröff: SZ 2003/145
- 8 ObA 44/03h
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Dabei kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung an. (T15) Beisatz: Hier: Kolporteure. (T16)
- 8 ObS 8/05t
Auch; Beisatz: Ob im Einzelfall vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist oder nicht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T17)
- 7 Ob 40/05s
Auch
- 8 ObA 16/06w
Vgl; Beis wie T17
- 9 ObA 96/06t
nur T11; Beis wie T8
- 9 ObA 110/06a
Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T18)
- 9 ObA 118/07d
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Einlegerin von Prospekten in Zeitungen. (T19)
- 9 ObA 176/07h
nur T11; Beis wie T8
- 8 ObA 39/08f
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T20)
- 9 ObA 133/08m
Vgl; Beis wie T17
- 8 ObA 93/08x
Vgl auch; nur T11; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T20
- 9 ObA 16/12m
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
Vgl auch; nur T11; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Hebamme. (T21)
- 9 ObA 53/13d
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 53/13d
Auch
- 8 ObA 40/13k
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 40/13k
Auch; Beis wie T12; Beis wie T17
- 9 ObA 89/13y
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 89/13y
Vgl auch
- 9 ObA 46/13z
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T17
- 9 ObA 103/14h
Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 103/14h
Auch
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
nur T7; nur T11; Beis wie T20; Veröff: SZ 2015/58
- 9 ObA 40/16x
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
nur T11; Beis wie T20
- 9 ObA 50/18w
Auch; nur T11; Beis wie T20
- 9 ObA 65/18a
Auch; Beis wie T2; nur T11; Beis wie T20
- 8 ObA 18/20k
nur T7; Beis wie T12; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis des Klägers als selbstständiger, in die Rechtsanwaltsliste eingetragener Anwalt, der eigene Kanzlei führt, zum Beklagten als weiteren Rechtsanwalt, für den er aufgrund von Substitutionsvereinbarungen tätig wird. (T22)
- 9 ObA 43/20v
Vgl; nur T11; Beis wie T20; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T23)
- 8 ObS 2/21h
Entscheidungs