RS OGH 1979/12/18 4Ob124/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

ABGB §1152 A
ABGB §1155
ABGB §1162 IBc
AngG §28 Abs2
SchSpG §38 Abs2

Rechtssatz

1.) Tritt der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig aus, so kann er den noch nicht fälligen Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistungen nur insoweit verlangen, als diese Leistungen nicht infolge des Austrittes ihren Wert für die Arbeitgeber eingebüßt haben.

2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des § 28 Abs 2 AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
    Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)

Schlagworte

Entgelt, Einkommen, Gehalt, Bezüge, Ende, Beendigung, Angestellte, grundlos, ohne wichtigen Grund, Zahlung, Fälligkeit, Einbuße, wertlos

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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