Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
1.) Tritt der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig aus, so kann er den noch nicht fälligen Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistungen nur insoweit verlangen, als diese Leistungen nicht infolge des Austrittes ihren Wert für die Arbeitgeber eingebüßt haben.
2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des § 28 Abs 2 AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entgelt, Einkommen, Gehalt, Bezüge, Ende, Beendigung, Angestellte, grundlos, ohne wichtigen Grund, Zahlung, Fälligkeit, Einbuße, wertlosEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016