RS OGH 1979/12/18 4Ob79/79 (4Ob80/79 -4Ob106/79), 4Ob56/79 (4Ob57/79 -4Ob59/79), 4Ob60/79, 4Ob79/92,

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Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

ABGB §7

Rechtssatz

Eine planwidrige Lücke ist mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze zu schließen. Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 79/79
    Veröff: JBl 1980,555
  • 4 Ob 56/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 56/79
  • 4 Ob 60/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 60/79
  • 4 Ob 79/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
    Auch; nur: Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. (T1); Beisatz: "Product Placement". (T2) Veröff: SZ 65/122 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503
  • 8 ObA 64/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 64/08g
    Vgl auch
  • 4 Ob 227/08y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 227/08y
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Gesetzesauslegung darf dem Gesetzgeber nicht ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille unterstellt werden. (T3); Veröff: SZ 2009/76
  • 9 ObA 53/11a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a
  • 9 Ob 68/11g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2012 9 Ob 68/11g
    Vgl auch; Beisatz: Bei moralisch und/oder gesellschaftspolitisch strittigen Angelegenheiten ist ein höheres Maß an gesetzlicher Präzision zu verlangen, weil und sofern die Gesetzesauslegung gerade in solchen Bereichen nicht mehr durch die ergänzende Heranziehung allgemein anerkannter Wertungskonsense konkretisiert werden kann. (T4); Veröff: SZ 2012/100
  • 8 ObA 57/14m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 57/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/88
  • 9 ObA 141/17a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 141/17a
    Auch; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag. (T5); Veröff: SZ 2018/7
  • 9 ObA 7/19y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 7/19y
    nur: Eine planwidrige Lücke ist mit Hilfe der Gesetzesanalogie zu schließen. Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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