Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob ihm die Arbeitsleistung einen Erfolg gebracht hat und ob sie mängelfrei war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, MangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028033Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00124_7900000_004