Norm
ZPO §196Rechtssatz
Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. Geht das in einem Beweisbeschluss genannte Beweisthema über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, sodass dadurch Beweisaufnahme zu nicht entscheidungswesentlichen Themen erfolgen würde, betrifft auch dies die Sammlung des Prozessstoffes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
StoffsammlungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017