RS OGH 1979/12/19 10Os95/79, 11Os55/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1979
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Keine Untreue, falls der Täter sich wohl bewußt über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und in Ansehung des Vermögens des Vertretenen Rechtshandlungen vornimmt, zu denen er nach außen hin auf Grund seiner Vertretungsmacht berechtigt ist, die er aber nach seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vertretenen nicht vornehmen darf, dabei diesem aber weder einen Vermögensbestandteil entziehen noch sonst einen Vermögensnachteil (etwa in Form eines Gewinnentganges) zufügen will, sondern das Vermögen, über das er mißbräuchlich verfügt, ausschließlich im Interesse des Machtgebers verwendet.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 95/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 10 Os 95/79
    Veröff: EvBl 1980/129 S 405
  • 11 Os 55/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 11 Os 55/84
    Vgl auch; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob durch den Befugnismißbrauch dem Machtgeber ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, ist eine Gegenleistung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie (ausschließlich) im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers lag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094670

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0100OS00095_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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