Norm
StGB §153Rechtssatz
Keine Untreue, falls der Täter sich wohl bewußt über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und in Ansehung des Vermögens des Vertretenen Rechtshandlungen vornimmt, zu denen er nach außen hin auf Grund seiner Vertretungsmacht berechtigt ist, die er aber nach seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vertretenen nicht vornehmen darf, dabei diesem aber weder einen Vermögensbestandteil entziehen noch sonst einen Vermögensnachteil (etwa in Form eines Gewinnentganges) zufügen will, sondern das Vermögen, über das er mißbräuchlich verfügt, ausschließlich im Interesse des Machtgebers verwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094670Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0100OS00095_7900000_002