Norm
PornG §1 CRechtssatz
Macht der Angeklagte geltend, daß in einem gleichgelagerten Fall die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung Abstand nahm, weshalb er nicht annehmen konnte, daß der Vertrieb von Magazinen gleicher Art verboten sei, wird ein Rechtsirrtum behauptet, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf. Erkennt das Gericht einen Rechtsirrtum als gegeben, erübrigt sich diesfalls eine Prüfung der Vorwerfbarkeit, weil der hier allein in Betracht kommende Rechtsirrtum nur im Vertrauen auf eine gerichtliche Handlung verkörpert sein konnte, sodaß weder von einer leichten Erkennbarkeit des Unrechts noch davon gesprochen werden kann, der Täter hätte sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen, also gewissermaßen von sich aus das Gericht kontrollieren müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088141Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0100OS00061_7900000_001