Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhaltes wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021