Norm
GBG §61 ARechtssatz
Das Begehren auf Löschung der einverleibten Reallast des Ausgedinges ist in erster Linie gegen die Ausgedingsberechtigte zu richten, denn ohne deren Zustimmung kann die Löschung des Ausgedinges nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037451Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0030OB00615_7900000_002