Norm
StPO §475Rechtssatz
Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Dabei ist die Berufungsschrift nach ihrem gesamten Inhalt zu beurteilen, sodaß die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen (zur Schuldfrage; hier: unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) als zulässiger Antrag im Rahmen der Schuldberufung auf Erneuerung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens aufgefaßt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101867Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_005