RS OGH 1979/12/19 12Os53/79 (12Os54/79), 13Os10/91 (13Os11/91)

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Veröffentlicht am 19.12.1979
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Norm

StPO §475

Rechtssatz

Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Dabei ist die Berufungsschrift nach ihrem gesamten Inhalt zu beurteilen, sodaß die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen (zur Schuldfrage; hier: unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) als zulässiger Antrag im Rahmen der Schuldberufung auf Erneuerung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens aufgefaßt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 53/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 12 Os 53/79
    Veröff: EvBl 1980/116 S 355 = RZ 1980/39 S 174
  • 13 Os 10/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 10/91
    Vgl auch; nur: Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. (T1) Beisatz: Im Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Bezirksgerichten besteht kein Neuerungsverbot. (T2) Veröff: ZVR 1992/14 S 30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101867

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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