Norm
StPO §54Rechtssatz
Der OGH hat unter Anwendung des § 54 Abs 2 StPO zur Durchsetzung der inländischen Gerichtsbarkeit das hiefür zuständige Gericht zu bestimmen, ohne Rücksicht darauf, ob nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen das Begehren um Auslieferung des Verdächtigen mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096691Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_013NDS00190_7900000_001