TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/9 2003/18/0097

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, geboren 1977, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Februar 2003, Zl. SD 499/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1992 nach Österreich eingereist und verfüge seither über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Zuletzt sei ihm eine bis 2. Jänner 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Am 5. Oktober 2000 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2000 seiner nunmehrigen Ehegattin durch Versetzen eines Schlages mit einem Handy eine Platzwunde am Körper zugefügt habe.

Am 11. Juni 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 15, 142 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2001 als Mittäter einer anderen Person durch Drohung unter Verwendung einer Waffe Bargeld in der Höhe von S 150.000,-- (EUR 10.900,93) wegzunehmen versucht habe, wobei der geplante Raub nur durch das Einschreiten der Polizei habe verhindert werden können.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher erfüllt. Da das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde, sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer lebe seit etwa elf Jahren in Österreich und verfüge im Bundesgebiet über familiäre Beziehungen zu seiner Ehegattin und zu seinen beiden minderjährigen Kindern. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Es sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz des Vermögens und der körperlichen Integrität anderer) dringend geboten. Der vom Beschwerdeführer versuchte schwere Raub verdeutliche sehr augenfällig, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass der daraus ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an seine Familie könne der Beschwerdeführer - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aus nachkommen. Dass der Beschwerdeführer wegen des Aufenthaltsverbots nicht mehr mit seiner Familie zusammenleben könne, müsse im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Den Kontakt zu seinen Kindern und seiner Gattin könne er jedoch dadurch aufrecht erhalten, dass er von diesen Personen im Ausland besucht oder dorthin begleitet werde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (lediglich) von 15. Dezember 2000 bis 31. Jänner 2001 einer Beschäftigung nachgegangen sei, könne seine privaten Interessen nicht in relevanter Weise verstärken. Jedenfalls müssten die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen daher keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Vor diesem Hintergrund könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen würde, wenn der Fremde in einer dem § 35 Abs. 3 Z. 2 FrG entsprechenden Weise rechtskräftig verurteilt worden sei.

Zutreffend sei das Aufenthaltsverbot von der Erstbehörde auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ausgesprochen worden. Im Hinblick auf das oben dargestellte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers könne - auch unter Bedachtnahme auf die private und familiäre Situation - derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 VwGG erfüllt sei.

2. Der Beschwerdeführer hat am 13. Mai 2000 einer Frau durch Versetzen eines Schlages mit einem Handy eine Platzwunde zugefügt. Nur vier Monate nach der deswegen am 5. Oktober 2000 erfolgten Verurteilung ist er neuerlich und in sehr gravierender Weise straffällig geworden. Am 1. Februar 2001 hat er als Mittäter an einem Raubversuch unter Verwendung einer Waffe teilgenommen, wobei ein Geldbetrag von S 150.000,-- (EUR 10.900,93) geraubt hätte werden sollen. Auf Grund dieses strafbaren Verhaltens geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität aus.

In der Beschwerde wird ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafe einige Ausgänge erhalten habe und schließlich bedingt entlassen worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Strafe ihre spezialpräventive Wirkung nicht verfehlt habe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots mehrere Monate nach Haftentlassung sei nicht gerechtfertigt.

Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots an die gerichtlichen Erwägungen bei der bedingten Entlassung nicht gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/18/0053). Auch die Gewährung von Ausgängen während des Strafvollzugs hat keine Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots. Der nach dem Beschwerdevorbringen seit der Haftentlassung verstrichene Zeitraum von mehreren Monaten ist viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen schließen zu können.

Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des berechtigten inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1992, sohin seit etwa elf Jahren, berücksichtigt. Auch den inländischen Aufenthalt der Gattin und der beiden minderjährigen Kinder hat sie ihm zugute gehalten. Die vorgebrachten Umstände, dass die Gattin des Beschwerdeführers um die Staatsbürgerschaft angesucht habe und die Kinder in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchten, bewirken keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur von 15. Dezember 2000 bis 31. Jänner 2001 berufstätig gewesen sei. In der Beschwerde wird zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zum Jänner 2001 einer Beschäftigung nachgegangen sei, jedoch nicht bestritten, dass dieses Arbeitsverhältnis nur eineinhalb Monate gedauert habe. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine relevante berufliche Integration des Beschwerdeführers angenommen.

Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus den Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gegenüber. Im Hinblick auf das sehr große öffentliche Interesse an der Verhinderung von bewaffneten Raubüberfällen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt, versagt, weil - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach der genannten Bestimmung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0114, mwN).

5. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2000/18/0114) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der Verübung der Straftaten zu Tage getretenen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und daher das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 9. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180097.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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