Norm
StPO §3Rechtssatz
Das Gericht hat die Verpflichtung, alle für die Entscheidung der Tatfrage erheblichen Beweise von Amts wegen durchzuführen und mögliche Beweise zumindest auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Daneben haben die Parteien das Recht, durch Stellung geeigneter Beweisanträge das Gericht auf alle Möglichkeiten der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096539Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_003