Norm
StPO §3Rechtssatz
Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO unter Nichtigkeitssanktion; andernfalls kommt eine Wahrnehmung unterlassener Beweisaufnahme auch nicht gemäß § 33 Abs 2, 292 StPO in Betracht, denn ob das Gericht ohne darauf abzielenden, wirksamen Beweisantrag weitere an sich mögliche Beweisquellen ausschöpfen will oder dies für entbehrlich hält, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011