Norm
AKHB Art9Rechtssatz
Ist die Leistungspflicht des Versicherers strittig, so muß dem Versicherten, der im Falle einer Verneinung dieser Pflicht regreßpflichtig bezüglich jener Beträge würde, die der Versicherung gemäß § 158 c VersVG dem geschädigten Dritten zahlen muß, zugebilligt werden, daß er selbst versucht, dieser allfälligen Regreßansprüche so gering wie möglich zu halten. In diesem Falle kann ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich Einwendungen gegen seinen Unfallsgegner gegenüber dem Versicherer vorbehält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080666Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0070OB00063_7900000_003