Norm
VersVG §150Rechtssatz
Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz und geht das ihm zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, so haftet dieser auch hinsichtlich der mit der Schadensregulierung verbundenen Kosten nur für grobe Fahrlässigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081069Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0070OB00063_7900000_004