Norm
AKHB Art8 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Versicherte, demgegenüber der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen will, der aber seinerseits die Erlangung einer Leistung des Versicherers anstrebt, ist nicht schlechthin von jeglichen Obliegenheiten befreit. Bezüglich der Verpflichtung zur Schadensmeldung oder zur Information über allfällige gegen den Versicherten eingeleitete Schritte muß, solange nicht endgültig über die Leistungsfreiheit des Versicherers angesprochen worden ist, dessen Interesse weiterhin befolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080377Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0070OB00063_7900000_001