RS OGH 1979/12/20 7Ob63/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1979
beobachten
merken

Norm

AKHB Art8 Abs1 Z3
AKHB Art9
VersVG §6 A
VersVG §158c

Rechtssatz

Der Versicherte, demgegenüber der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen will, der aber seinerseits die Erlangung einer Leistung des Versicherers anstrebt, ist nicht schlechthin von jeglichen Obliegenheiten befreit. Bezüglich der Verpflichtung zur Schadensmeldung oder zur Information über allfällige gegen den Versicherten eingeleitete Schritte muß, solange nicht endgültig über die Leistungsfreiheit des Versicherers angesprochen worden ist, dessen Interesse weiterhin befolgt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 63/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 63/79
    Veröff: SZ 52/196 = VersR 1981,1143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080377

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0070OB00063_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten