Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehr eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. Derjenige, der den Verkehr eröffnet, muss nur mit der Anwesenheit jener Personen rechnen, denen der Zugang gestattet wurde. Nur diesen gegenüber besteht die Pflicht zur Anwendung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Sorgfalt. Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023929Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0080OB00518_7900000_001