RS OGH 1979/12/20 8Ob210/79, 2Ob146/80, 2Ob114/80, 2Ob110/81 (2Ob111/81), 8Ob86/85, 2Ob54/94, 7Ob33/

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Veröffentlicht am 20.12.1979
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Norm

ABGB §1325

Rechtssatz

Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (hier: landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer; die Minderung der Arbeitsleistung wird durch höheren persönlichen Einsatz seines Vater und durch Nachbarschaftshilfe gegen Entleihung von Maschinen zum Teil ausgeglichen.)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 210/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 210/79
    Veröff: ZVR 1980/231 S 221
  • 2 Ob 146/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 146/80
    Auch
  • 2 Ob 114/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 114/80
    nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. (T1)
    Beisatz: Ehefrau des zukünftigen Hofübernehmers. (T2)
  • 2 Ob 110/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 110/81
    Auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T3)
    Veröff: ZVR 1982/188
  • 8 Ob 86/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 86/85
    Beisatz: Hier: Bäuerin wird durch Verwandte und Nachbarschaftshilfe entlastet. (T4)
    Veröff: ZVR 1987/56 S 151
  • 2 Ob 54/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 54/94
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Beisatz: Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden. (T5)
  • 2 Ob 333/01m
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 333/01m
    nur T1
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Beisatz: Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden. (T6)
  • 6 Ob 75/08k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
    Auch; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T7)
  • 2 Ob 43/21v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 43/21v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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