Norm
ABGB §1325Rechtssatz
Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (hier: landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer; die Minderung der Arbeitsleistung wird durch höheren persönlichen Einsatz seines Vater und durch Nachbarschaftshilfe gegen Entleihung von Maschinen zum Teil ausgeglichen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030658Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021