Norm
StPO §281 Abs1 Z5 BRechtssatz
Die Strafzumessung kann - wie sich aus § 283 StPO ergibt - mit Nichtigkeitsbeschwerde nur aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO angefochten werden. Demnach ist ein Beschwerdevorbringen, das sich der Bezeichnung und der Sache nach (ausschließlich) mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gegen die Strafzumessungsgründe richtet, nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099481Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0120OS00179_7900000_001