Norm
StGB §23Rechtssatz
Ob die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe (im vorliegenden Fall acht Jahre und zehn Monate Zusatzfreiheitsstrafe) ausreichen wird, den Angeklagten zu einem sozial angepaßten Lebenswandel zurückzuführen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die grundsätzliche Annahme, daß die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe zum angestrebten Resozialisierungseffekt führen muß, widerspricht - jedenfalls bei Hangverbrechern und Berufsverbrechern - den kriminologischen Erfahrungen. Die Anstalt nach § 23 StGB ist für die Fälle überschwerer Kriminalität gedacht (RZ 1976/33), in denen in der Regel lange Freiheitsstrafen verhängt werden. Gerade in solchen Fällen im vorhinein den Erfolg der Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug vorwegzunehmen, steht mit der Anordnung des Gesetzes, daß nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vor Überstellung in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Unterbringung noch notwendig ist (§ 24 Abs 2 StGB) in Widerspruch (siehe auch Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 33 zu § 23 StGB). Es kann somit der in der Entscheidung ÖJZ-LSK 1977/227 vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090187Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0120OS00161_7900000_001