Norm
ABGB §1315 IVRechtssatz
Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten, Zündstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder der Luftraum unsicher gemacht werden. Diesen Kriterien entsprechen Schleppliftanlagen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029942Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0070OB00806_7900000_001