RS OGH 1979/12/20 7Ob806/79, 8Ob135/83, 8Ob22/85 (8Ob23/85), 2Ob2416/96z

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Veröffentlicht am 20.12.1979
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Norm

ABGB §1315 IV
RHG §10

Rechtssatz

Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten, Zündstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder der Luftraum unsicher gemacht werden. Diesen Kriterien entsprechen Schleppliftanlagen nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 806/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 806/79
  • 8 Ob 135/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 135/83
  • 8 Ob 22/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 22/85
    nur: Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. (T1) Veröff: JBl 1986,525
  • 2 Ob 2416/96z
    Entscheidungstext OGH 19.12.1996 2 Ob 2416/96z
    Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten, Zündstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder der Luftraum unsicher gemacht werden. (T2) Beisatz: Rasenmähtraktor - kein gefährlicher Betrieb. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029942

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0070OB00806_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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