RS OGH 1980/1/8 5Ob680/79

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Veröffentlicht am 08.01.1980
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Norm

WEG 1975 §19

Rechtssatz

Die zwischen den Wohnungseigentümern untereinander verbindliche Aufteilungsgrundlage der Errichtungskosten muß nicht mit der zwischen dem einzelnen Wohnungsbewerber und Wohnungsorganisator getroffenen Vereinbarung übereinstimmen und kann allenfalls einen Rückforderungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers gegen die übrigen Wohnungseigentumsbewerber auslösen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 680/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 680/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082965

Dokumentnummer

JJR_19800108_OGH0002_0050OB00680_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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