Norm
WEG 1975 §19Rechtssatz
Die zwischen den Wohnungseigentümern untereinander verbindliche Aufteilungsgrundlage der Errichtungskosten muß nicht mit der zwischen dem einzelnen Wohnungsbewerber und Wohnungsorganisator getroffenen Vereinbarung übereinstimmen und kann allenfalls einen Rückforderungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers gegen die übrigen Wohnungseigentumsbewerber auslösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082965Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0050OB00680_7900000_002