Norm
ABGB §6Rechtssatz
Der Richter muss bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln. Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010