Norm
MedienG §19Rechtssatz
Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Verurteilten kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, sondern allein mit Kostenbeschwerde angefochten werden, wobei dann, wenn der die Grundlage der Kostenersatzpflicht bildende Schuldspruch auf gesetzmäßige Weise nicht mehr bekämpfbar ist, die Kostenentscheidung also unmittelbar und nicht in ihren im urteilsmäßigen Ausspruch über die Schuld beruhenden Voraussetzungen angegriffen wird, der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022