RS OGH 1980/1/8 5Ob710/79, 1Ob572/81, 1b620/82, 7Ob793/82, 3Ob603/83, 5Ob607/83, 6Ob561/86, 6Ob697/8

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Veröffentlicht am 08.01.1980
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Norm

ABGB §1395
ABGB §1396
ABGB §1442
ABGB §1438 Ac

Rechtssatz

Der Zessus kann gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032790

Dokumentnummer

JJR_19800108_OGH0002_0050OB00710_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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