Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Der Zessus kann gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032790Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0050OB00710_7900000_002