Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Miteigentümer, KlagslegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013151Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022