Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Wenn sich jemand zum Zweck der Eigenversorgung eines Ortsteils mit anderen Interessenten zusammenschließt und für andere Organisationsformen keine Anhaltspunkte bestehen, ist vom Bestand einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021