Norm
ABGB §890Rechtssatz
Ein einzelner oder mehrere Gesellschafter können nur dann für weitere Gesellschafter allein forderungsberechtigt sein, wenn nur ein gemeinschaftlicher Einzelanspruch durchzusetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017317Dokumentnummer
JJR_19800109_OGH0002_0010OB00033_7900000_004