RS OGH 1980/1/15 5Ob748/79, 5Ob556/81, 8Ob578/86, 7Ob731/86, 6Ob691/89, 6Ob44/02t, 3Ob116/04m, 4Ob12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §871 BII
ABGB §901 I/1

Rechtssatz

Irrtum des Erklärenden über: die Natur des Geschäftes, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 748/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79
  • 5 Ob 556/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 556/81
    nur: Irrtum des Erklärenden über oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T1); Beisatz: Vermieter eines Geschäftslokales irrt darüber, dass Mieter das Geschäft selbst betreiben wird. (T2)
  • 8 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 8 Ob 578/86
  • 7 Ob 731/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 731/86
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 691/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 691/89
    nur T1
  • 6 Ob 44/02t
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 44/02t
    Vgl auch; nur: Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt. (T3)
  • 3 Ob 116/04m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 116/04m
    Vgl auch; nur: Irrtum des Erklärenden über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T4)
  • 4 Ob 128/06m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 128/06m
    Auch; Beisatz: Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. (T5); Beisatz: Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages. (T6); Veröff: SZ 2006/142
  • 7 Ob 111/06h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 111/06h
    Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T7)
  • 5 Ob 195/09a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 195/09a
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag. (T8)
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert? und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T9); Veröff: SZ 2010/113
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Auch
  • 1 Ob 58/11b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 58/11b
    nur T4; Veröff: SZ 2011/57
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T9; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z. (T10)
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch
  • 8 Ob 19/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
    Vgl auch
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Auch
  • 4 Ob 9/12w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
    Auch
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch
  • 1 Ob 85/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 85/16f
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 35/17w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 35/17w
    Auch; Veröff: SZ 2018/9
  • 6 Ob 139/21s
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 139/21s
    Vgl; Beis wie T8

Schlagworte

Arten des Irrtums; Geschäftsirrtum – Motivirrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten