- 5 Ob 748/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79
- 5 Ob 556/81
Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 556/81
nur: Irrtum des Erklärenden über oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T1); Beisatz: Vermieter eines Geschäftslokales irrt darüber, dass Mieter das Geschäft selbst betreiben wird. (T2)
- 8 Ob 578/86
- 7 Ob 731/86
Auch; nur T1
- 6 Ob 691/89
nur T1
- 6 Ob 44/02t
Vgl auch; nur: Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt. (T3)
- 3 Ob 116/04m
Vgl auch; nur: Irrtum des Erklärenden über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T4)
- 4 Ob 128/06m
Auch; Beisatz: Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. (T5); Beisatz: Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages. (T6); Veröff: SZ 2006/142
- 7 Ob 111/06h
Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T7)
- 5 Ob 195/09a
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag. (T8)
- 4 Ob 65/10b
Auch; nur T1
- 8 Ob 25/10z
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert? und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T9); Veröff: SZ 2010/113
- 4 Ob 195/10w
Auch
- 1 Ob 58/11b
nur T4; Veröff: SZ 2011/57
- 5 Ob 18/11z
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T9; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu
4 Ob 65/10b und
8 Ob 25/10z. (T10)
- 2 Ob 30/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
Auch
- 8 Ob 19/12w
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
Vgl auch
- 4 Ob 174/11h
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
Auch
- 4 Ob 9/12w
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
Auch
- 4 Ob 11/13s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
Auch
- 1 Ob 85/16f
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 85/16f
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 Ob 35/17w
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 35/17w
Auch; Veröff: SZ 2018/9
- 6 Ob 139/21s
Vgl; Beis wie T8