Norm
VBG §32Rechtssatz
Eine Verzögerung der Kündigung rechtfertigt die Annahme eines Verzichtes nicht, wenn sie in der Sachlage begründet war. Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022