Norm
AngG §19 Abs1 IRechtssatz
Es sind Fälle denkbar, in denen ungeachtet der Vereinbarung einer mehr als einmonatigen Probezeit zwischen den Parteien schon bei Vertragsabschluß Einigkeit darüber bestand, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf dieser Probezeit enden, sondern über sie hinaus fortgesetzt werden soll. Die Entscheidung kann daher immer nur davon abhängen, ob im Einzelfall nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Befristung, Angestellte, Beendigung, Zeitablauf, Auflösung, Endigung, Probemonat, auf bestimmte Zeit, auf unbestimmte Zeit, Fortsetzen, Weiterbestehen, Verlängerung, Nichtigkeit, Parteiwille, Probearbeitsverhältnis, ProbedienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028269Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0040OB00074_7900000_001