Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Ohne nähere Erklärung, was der Ankündigende im konkreten Fall dem interessierten Käuferpublikum mit einer "Bestpreisgarantie" bietet, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums dies dahin verstehen wird, daß der Beklagte seine Ware jeweils allgemein mindestens zu den ihm bekannten oder bekanntwerdenden Preisen der Konkurrenz anbietet und daß er nicht nur den reklamierenden Kunden eine Art "Ergreiferprämie" bezahlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011