RS OGH 1980/1/15 5Ob756/79

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Veröffentlicht am 15.01.1980
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Kommt eine Vereinbarung zustande, daß jemand die Kosten einer auszufertigenden Werbetafel übernimmt, wenn der andere von ihm Bier bezieht, so können die Kosten der Anfertigung der Werbetafel in analoger Anwendung des § 1435 ABGB bei Nichteintritt dieser Erwartung zurückverlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 756/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 756/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033928

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0050OB00756_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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