Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Kommt eine Vereinbarung zustande, daß jemand die Kosten einer auszufertigenden Werbetafel übernimmt, wenn der andere von ihm Bier bezieht, so können die Kosten der Anfertigung der Werbetafel in analoger Anwendung des § 1435 ABGB bei Nichteintritt dieser Erwartung zurückverlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033928Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0050OB00756_7900000_001