- 5 Ob 708/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 708/79
- 8 Ob 508/80
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 508/80
nur: Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen. (T1)
- 7 Ob 720/80
Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 720/80
nur T1
- 1 Ob 672/80
Veröff: SZ 53/149 = EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69
- 1 Ob 7/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 7/81
nur T1; Veröff: MietSlg 33041
- 1 Ob 718/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 718/81
- 1 Ob 5/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
nur T1
- 5 Ob 661/82
Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055
- 5 Ob 760/81
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 760/81
- 5 Ob 667/82
nur T1; Veröff: SZ 56/46
- 7 Ob 681/88
nur T1; Veröff: ZVR 1990/5 S 29
- 2 Ob 586/90
- 4 Ob 527/93
nur T1
- 1 Ob 533/95
nur T1
- 4 Ob 1620/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1620/95
Vgl. auch; Beisatz: Der Beklagte muss erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen. (T2)
- 1 Ob 642/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 262/97d
Veröff: SZ 70/201
- 1 Ob 301/97i
Auch; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T3)
- 8 Ob 55/97i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Zutrittsrecht besteht nur im Interesse der Erhaltung der Wohnung und der Aufsicht. (T4)
- 1 Ob 295/98h
Auch; nur T1
- 10 Ob 144/99w
nur T1; Veröff: SZ 72/136
- 10 Ob 284/00p
- 7 Ob 3/01v
Auch; nur T1
- 1 Ob 134/01i
Vgl auch; Beisatz: Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse (Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Belasteten) müssen nicht hingenommen werden. (T5)
Beisatz: Hier: Errichtung eines die Sicht zur Gänze verstellenden Zaunes ist jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut noch nicht verstellt war, unzulässig. (T6)
- 1 Ob 304/01i
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. (T7)
Beisatz: Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten. (T8)
Veröff: SZ 2002/86
- 2 Ob 301/02g
Auch; nur T1
- 1 Ob 136/04p
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über eine ganz bestimmte Fläche. (T9)
- 8 Ob 60/04p
Vgl auch; Beisatz: Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung maßgebend. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T10)
Beisatz: Die gemäß
§ 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt deshalb im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T11)
- 2 Ob 88/06i
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T12)
- 7 Ob 12/07a
Vgl auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. (T13)
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut. (T14)
- 1 Ob 144/07v
nur T1; Beisatz: Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später-zulässigerweise-häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird. (T15)
- 5 Ob 23/08f
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 4 Ob 217/08b
Auch; Beisatz: Eine umfassende Interessenabwägung bedeutet, dass auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind. Finanzielle Nachteile dürfen daher nicht ausgeklammert werden. (T16)
- 3 Ob 279/08p
nur T1; Beis wie T11
- 7 Ob 241/08d
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T17)
- 1 Ob 25/09x
Auch; nur T1; Beis wie T16
- 1 Ob 139/09m
Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen. (T18)
Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken. (T19)
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung des Wegerechts durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume. (T20)
- 1 Ob 43/10w
Auch; Beis wie T10 nur: Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T21)
Beis wie T11; Beis wie T13
- 2 Ob 143/09g
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz:
§ 484 ABGB stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen. (T22)
Veröff: SZ 2010/67
- 1 Ob 215/10i
nur T1
- 6 Ob 39/11w
Vgl; Beis wie T11
- 1 Ob 217/10h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 2 Ob 13/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
Vgl; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11
- 4 Ob 21/12k
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 21/12k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
- 4 Ob 106/12k
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k
Vgl auch; Beisatz: Ziel der Interessenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, den Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden. (T23)
- 1 Ob 185/12f
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
Vgl auch
- 2 Ob 150/12s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 150/12s
Auch; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11
- 9 Ob 28/13b
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 28/13b
Beis wie T12; Beis wie T21; Beis wie T23
- 4 Ob 25/14a
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 25/14a
Vgl auch; nur T21
- 2 Ob 168/13i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T24)
- 1 Ob 115/14i
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies doch jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts. (T25)
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen. (T26)
- 6 Ob 129/14k
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 129/14k
- 1 Ob 16/15g
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 16/15g
Auch
- 4 Ob 174/17t
Auch; Beis wie T16; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/120
- 5 Ob 22/18y
Auch; Beis wie T16
- 4 Ob 56/18s
Auch
- 9 Ob 60/18s
Beis wie T2; Beis wie T5
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