Norm
UWG §18Rechtssatz
Der Unternehmer haftet jedenfalls für seinen Arbeitnehmer, auch wenn dieser zu einer derartigen Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist. Es genügt dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird. Objektive Wahrheitswidrigkeit oder Irreführungseignung der beanstandeten unrichtigen Angaben genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013