RS OGH 1980/1/15 4Ob418/79, 3Ob117/87 (3Ob118/87), 4Ob30/88, 4Ob136/89, 4Ob47/09d, 17Ob9/09m

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Veröffentlicht am 15.01.1980
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Der Unternehmer haftet jedenfalls für seinen Arbeitnehmer, auch wenn dieser zu einer derartigen Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist. Es genügt dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird. Objektive Wahrheitswidrigkeit oder Irreführungseignung der beanstandeten unrichtigen Angaben genügt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 418/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 418/79
    Veröff: ÖBl 1980,128
  • 3 Ob 117/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 117/87
    Auch; nur: Der Unternehmer haftet jedenfalls für seinen Arbeitnehmer, auch wenn dieser zu einer derartigen Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist. Es genügt dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird. (T1) Veröff: ÖBl 1988,128 = WBl 1988,197 = MR 1988,99
  • 4 Ob 30/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 30/88
    Auch
  • 4 Ob 136/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 136/89
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auslagendekorateur (T2) Veröff: WBl 1990,185
  • 4 Ob 47/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 47/09d
    Auch
  • 17 Ob 9/09m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 9/09m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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