RS OGH 1980/1/15 4Ob407/79, 4Ob337/83, 4Ob18/89, 4Ob107/89, 4Ob190/98i

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Veröffentlicht am 15.01.1980
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Norm

UWG §2 D9

Rechtssatz

Sind die angebotenen Waren schon am Tag des Einsetzens der Werbung nicht mehr erhältlich, dann ist es nicht Sache des Klägers, die Unzulänglichkeit des vorhandenen Vorrates zu behaupten und zu beweisen; in diesem Fall hat vielmehr der ankündigende Unternehmer darzutun, warum sein Angebot dennoch für eine längere Zeitspanne als ausreichend anzusehen gewesen sei. Der in das Angebot aufgenommene Hinweis: "Angebot solange der Vorrat reicht" kann die Verantwortung für das Vorhandensein einer zur Deckung der zu erwartenden Nachfrage ausreichenden Warenmenge nicht ausschließen (Platten-Sonderangebot).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 407/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 407/79
    Veröff: SZ 53/3 = ÖBl 1980,43
  • 4 Ob 337/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 337/83
    Veröff: ÖBl 1983,136
  • 4 Ob 18/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 18/89
    nur: Sind die angebotenen Waren schon am Tag des Einsetzens der Werbung nicht mehr erhältlich, dann ist es nicht Sache des Klägers, die Unzulänglichkeit des vorhandenen Vorrates zu behaupten und zu beweisen; in diesem Fall hat vielmehr der ankündigende Unternehmer darzutun, warum sein Angebot dennoch für eine längere Zeitspanne als ausreichend anzusehen gewesen sei. (T1)
  • 4 Ob 107/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 107/89
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Für Versandhandel ausreichende Menge trotz Überstellungen angenommen. (T2)
  • 4 Ob 190/98i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 190/98i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078631

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0040OB00407_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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