RS OGH 1980/1/16 6Ob691/79, 6Ob145/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

AO §20
GBG §8

Rechtssatz

Die Anfechtung eines vertraglichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes ist grundsätzlich möglich, doch besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstandslose Eintragungen sind vom Amts wegen zu löschen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
    Veröff: SZ 53/6
  • 6 Ob 145/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
    Vgl; nur: Es besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. (T1) Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051641

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0060OB00691_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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