Norm
AO §20Rechtssatz
Die Anfechtung eines vertraglichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes ist grundsätzlich möglich, doch besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstandslose Eintragungen sind vom Amts wegen zu löschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051641Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0060OB00691_7900000_003