Norm
EO §79Rechtssatz
Die Vollstreckung der im Art II Abs 1 genannten Entscheidungen setzt ua. voraus, daß keiner der im Art III in Verbindung mit Art IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung gegeben ist. Ob die die rechtliche Voraussetzung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung begründeten Tatsachen gegeben sind, kann vom Zweitrichter geprüft werde. Dieses Nachprüfungsrecht ist auch dort gegeben, wo es nicht besonders statuiert ist, es sei denn es wäre ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vollstreckungsvertrag Österreich-Großbritannien (BGBl 1962/224)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002248Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00020_7900000_001