RS OGH 1980/1/16 3Ob148/79

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Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

EO §145 Abs1
ZPO §425

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 145 Abs 1 EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im § 200 Z 3 EO angeführten Rechtswirkungen verbundene Entscheidung, die im Rechtsmittelweg, nicht aber vom Erstgericht selbst wieder beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 3 Ob 148/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002838

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0030OB00148_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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