Norm
EO §145 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 145 Abs 1 EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im § 200 Z 3 EO angeführten Rechtswirkungen verbundene Entscheidung, die im Rechtsmittelweg, nicht aber vom Erstgericht selbst wieder beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002838Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00148_7900000_001