Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des § 364c ABGB nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015