Norm
ABGB §1218Rechtssatz
Für die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014