Norm
JN §104 ARechtssatz
Der urkundliche Nachweis nach § 104 Abs 1 JN ist erbracht, wenn bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede eine vom Kläger eindeutig herrührende und vom Beklagten unterschriebene Urkunde, aus der sich die Gerichtsstandvereinbarung ergibt, dem Gerichte vorgelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046839Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009